Vergütung gegenüber dem Mandanten · außergerichtlich · gerichtlich · Mahn- & Vollstreckungsverfahren
Gegenstandswert (Streitwert) und allgemeine Angaben.
Bereich anhaken und die einschlägigen Gebühren auswählen. Sätze sind editierbar.
Was trägt der Mandant je nach Ausgang? Zivilprozess · §§ 91, 92 ZPO · Gerichtskosten nach GKG (Stand 2025).
Berechnung nach RVG (Stand KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109). Wertgebühr nach § 13 RVG.
Anrechnungen nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV (Geschäfts- auf Verfahrensgebühr, ½, höchstens 0,75) sowie
Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305) auf einen nachfolgenden Rechtsstreit werden — sofern beide
Bereiche aktiv sind — automatisch berücksichtigt und können abgeschaltet werden. Jede Instanz (§ 17 Nr. 1) ist
eine eigene Angelegenheit. In der Zwangsvollstreckung ist jede gesonderte Maßnahme mit eigenem
Vollstreckungsziel eine eigene Angelegenheit (§ 18 I Nr. 1) – ein einzelner Auftrag inkl. Folgehandlungen bleibt
eine Angelegenheit; das Feld „Anzahl" bitte entsprechend setzen. Beratung/Gutachten nach § 34 RVG: keine
Wertgebühr — Betrag frei einzutragen; ohne Vergütungsvereinbarung ist die Gebühr bei Verbrauchern gesetzlich
gedeckelt (Erstberatung 190 €, Beratung/Gutachten 250 €). Die Anrechnung der Beratungsgebühr auf eine spätere
Tätigkeit (§ 34 II) ist hier nicht automatisiert.
Ohne Gewähr. Das Ergebnis ersetzt keine eigene rechtliche Prüfung im Einzelfall.